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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Funkhaus Regensburg GmbH &
Co. Studiobetriebs KG
- Funkaufträge werden entsprechend
der jeweils gültigen Preisliste abgewickelt. Für sie gelten ausschließlich
die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Funkhaus Regensburg
GmbH & Co. Studiobetriebs KG (nachfolgend Funkhaus Regensburg
genannt). Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Bei
fernmündlichen oder fernschriftlichen Aufträgen kann
die Bestätigung auch nach der Ausstrahlung erfolgen.
- Das Funkhaus Regensburg behält
sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge aufgrund
ihrer Herkunft, des Inhalts, der Form oder ihrer technischen Qualität,
insbesondere aus programmgestalterischen Gründen, abzulehnen.
- Aufträge werden grundsätzlich
als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber kann unter
einer Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor Beginn der ersten
Ausstrahlung zurücktreten.
Bei solch einem Rücktritt fallen Stornogebühren an in
Höhe von 10% bezogen auf die stornierte Auftragssumme. Das
Rücktrittsersuchen muss schriftlich an das Funkhaus Regensburg
gerichtet werden. Die Stornierung von Sonderwerbeformen ist nicht
möglich.
- Bei anerkannten Mängeln
seitens des Funkhauses Regensburg produzierten Sendungen gewährt
das Funkhaus Regensburg
die einmalige kostenfreie Wiederholung in technisch einwandfreier
Form. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
- Vereinbarte Ausstrahlungstermine
werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann die Gewähr
für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden
und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden.
- Fällt eine Werbesendung
aus programmtechnischen oder übertragungstechnischen Gründen
im gesamten Sendegebiet
aus (z.B. wegen höherer Gewalt, nicht beeinflussbarer Störungen
oder sonstiger Umstände), wird sie entweder vorverlegt oder
nachgeholt. Der Auftraggeber wird davon in Kenntnis gesetzt, es
sei denn, dass es sich um eine unerhebliche Verschiebung handelt.
Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
- Der Auftraggeber stellt in der
Regel spätestens eine Woche vor Erstsendung übertragungsfähige
Sendeunterlagen zur Verfügung. Wenn Sendungen nicht oder
falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet
geliefert wurden, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt.
Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenen Texten
trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.
- Der Auftraggeber gewährleistet,
dass er sämtliche zur Verwertung im Rundfunk erforderlichen
Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte, für die von
ihm gestellten Tonträger oder sonstigen Sendeunterlagen,
erworben hat. Der Auftraggeber wird das Funkhaus Regensburg insoweit
von allen Ansprüchen Dritter frei stellen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet,
die für die Abrechnung mit der GEMA erforderlichen Angaben
bei der Übersendung der
Unterlagen mitzuteilen.
- Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung
für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von
ihm zur Verfügung
gestellten Werbesendungen. Der Auftraggeber stellt das Funkhaus
Regensburg von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter,
insbesondere von Ansprüchen wettbewerbsrechtlicher Art, frei.
- Die Abwicklung des Sendeauftrages erfolgt auf der
Grundlage der jeweils gültigen Preisliste.
- Zahlungsbedingungen: Zahlungen rein netto innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlungen innerhalb 10 Tagen
nach Rechnungsstellung oder bei Zahlung per Bankeinzug werden
2% Skonto gewährt.
- Aufträge von Werbungsmittlern werden nur für
namentlich bezeichnete Werbetreibende angenommen.
- Verbundwerbungen bedürfen der Genehmigung
durch das Funkhaus Regensburg und unterliegen Sondervereinbarungen.
- Ein Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt
werden, es sei denn, er wird für einen begrenzten Zeitraum
in Schriftform vertraglich vereinbart.
- Kommt der Auftraggeber während eines laufenden
Auftrags in Zahlungsverzug, so ist das Funkhaus Regensburg berechtigt,
die weitere Ausführung dieses Auftrags bis zur vollständigen
Zahlung der offen stehenden Forderungen zurück zu stellen
und für die restlichen Werbespots Vorauszahlungen zu verlangen.
Eine Vorauszahlung kann auch dann gefordert werden, wenn begründete
Zweifel an der Zahlungs-fähigkeit des Auftraggebers bestehen.
Sofern der Auftraggeber bei Zahlungsverzug trotz nochmaliger Mahnung
keine Zahlung bzw. Vorauszahlung leistet, ist das Funkhaus Regensburg
berechtigt, von dem Werbeauftrag zurück zu treten. Im Fall
des Zahlungsverzugs oder einer einvernehmlichen Stundung berechnet
das Funkhaus Regensburg Verzugszinsen von 2% p.a. über dem
jeweils gültigen Basiszins der Deutschen Bundesbank. Dem
Auftraggeber bleibt der Nachweis einer geringeren Belastung vorbehalten.
Gleiches gilt für die Belastung mit einem höheren Zinssatz
durch das Funkhaus Regensburg. Die Bank des Auftragnehmers wird
bevollmächtigt, bei Rücklastschriften Name und Adresse
des jeweiligen Kunden/Nichtzahlers vollständig zu veröffentlichen.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
für beide Teile Regensburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen gleichwohl.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige, die
die Parteien vereinbart hatten, um den gleichen wirtschaftlichen
Erfolg zu erzielen.
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